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Hindernisse bei der Erfüllung allgemeiner Sorgfaltspflichten

Für den Notar können sich in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn die zur Identifizierung erforderlichen Informationen etwa zum wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beteiligten) nicht ermittelt werden können. Für diese Situation enthält das GwG

Für den Notar können sich in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn die zur Identifizierung erforderlichen Informationen etwa zum wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beteiligten) nicht ermittelt werden können. Für diese Situation enthält das GwG ausdrückliche Regelungen.

Fehlende Informationen und Unterlagen der Beteiligten

§ 11 Abs. 6 GwG sieht ausdrücklich eine Verpflichtung der Beteiligten vor, dem Notar die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ferner müssen die Beteiligten auch spätere Änderungen unverzüglich anzeigen, wenn sich diese im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben. Da die zur Identifizierung verpflichtete Stelle die Mitwirkungspflicht der Beteiligten aber letztlich nicht durchsetzen kann, sind Fälle denkbar, in denen die erforderlichen Informationen trotzdem ausbleiben. Grundsätzlich bestimmt § 10 Abs. 9 S. 1 GwG, dass in diesem Falle die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden darf.

Notar kann seiner Amtsgewährungspflicht auch bei Verweigerung der Erfüllung geldwäscherechtlicher Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten nachkommen

Für Notare bestimmt § 10 Abs. 9 S. 3 GwG jedoch ausdrücklich, dass dieses Verbot nicht besteht, wenn ein Beteiligter eine „Rechtsberatung“ erstrebt, es sei denn der Notar weiß, dass der Beteiligte die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. Der Begriff „Rechtsberatung“ dürfte in einem umfassenden Sinne zu verstehen sein und die gesamte notarielle Amtstätigkeit (§§ 20–24 BNotO) erfassen. Dementsprechend kann der Notar seiner Amtsgewährungspflicht grundsätzlich auch bei einer Verweigerung der Erfüllung geldwäscherechtlicher Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten nachkommen bzw. auch in diesem Fall Amtshandlungen vornehmen.

In Ausnahmefällen besteht ein (vorübergehendes) Beurkundungsverbot

Solange allerdings ein in den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 4 S. 1 GwG fallender Vertragspartner (d.h. bei einem Erwerbsvorgang nach §1GrEStG) seiner aus dieser Norm resultierenden Verpflichtung zur Vorlage einer Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nicht nachkommt oder eine an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 S. 2 GwG mitteilungspflichtige Vereinigung mit Sitz im Ausland (seit dem 1.7.2023 besteht eine Mitteilungspflicht für derartige ausländische Vereinigungen nicht mehr nur beim Neuerwerb einer inländischen Immobilie oder von Anteilen i.S.v. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG, vielmehr werden nunmehr auch Bestandsfälle erfasst, auch ausländische Vereinigungen, die bereits im vorbeschriebenen Sinne Immobilien oder Anteile i.S.v. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG halten, sind nunmehr an das Transparenzregister mitteilungspflichtig) bzw. ein nach § 21 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 und S. 3 GwG mitteilungspflichtiger Trustee, der außerhalb der Europäischen Union seinen Wohnsitz oder Sitz hat, ihrer bzw. seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung nach § 10 Abs. 9 S. 4 GwG (zumindest einstweilen) abzulehnen.

Im Ergebnis gebietet daher der Urkundsgewährungsanspruch nach § 15 BNotO dem Notar – anders als häufig angenommen – grundsätzlich, die an ihn herangetragene Amtstätigkeit auch schon vor Erfüllung ggf. bestehender Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu erbringen, nur in den beschriebenen Ausnahmefällen besteht ein (in den meisten Fällen vorübergehendes) Beurkundungsverbot. Eine Verwahrung sollte der Notar allerdings auf jeden Fall verweigern, wenn ihm überhaupt keine Identifizierung möglich ist.


Ein Auszug aus dem Buch von Notarkasse München A.D.Ö.R., Andreas Bosch, Benedikt Strauß, Berufs- und Beurkundungsrecht
, 3. Auflage, 2025, S. 69-70

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