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Urheberrechte in der letztwilligen Verfügung

Das Urheberrecht gehört im Notariat nicht zu den alltäglich zu bearbeitenden Rechtsbereichen. Es gibt urheberrechtliche Besonderheiten bei der rechtssicheren Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, die bei der notariellen Beurkundung beachtet werden sollten. Nach einer Einführung in die Grundlagen

Das Urheberrecht gehört im Notariat nicht zu den alltäglich zu bearbeitenden Rechtsbereichen. Es gibt urheberrechtliche Besonderheiten bei der rechtssicheren Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, die bei der notariellen Beurkundung beachtet werden sollten. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Vererbbarkeit von Urheberrechten und die Gestaltung letztwilliger Verfügungen mit urheberrechtlichem Bezug enthält dieser Beitrag Ausführungen zu den Besonderheiten der notariellen Beurkundung.

Vererbbarkeit von Urheberrechten

Das Urheberrecht als solches kann zu Lebzeiten nicht übertragen werden. Die Übertragung unter Lebenden ist gemäß § 29 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen. Es kann aber durch letztwillige Verfügung vererbt werden, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 UrhG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, § 30 UrhG. Zu beachten ist dabei, dass die vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse aus dem Urheberrecht nur als Ganzes vererbt werden können. Nach der in Deutschland herrschenden monistischen Auffassung bilden diese eine untrennbare Einheit. Von der Rechtsnachfolge ist die Urheberschaft als solche nicht umfasst. Der Schöpfer des Werks bleibt auch bei Rechtsnachfolge der Urheber im Sinne des § 7 UrhG.

Die besonderen Vorschriften zur Regelung der Rechtsnachfolge im Urheberrecht, §§ 28 ff UrhG, sind sowohl auf sämtliche Werkarten nach § 2 UrhG, wissenschaftliche Ausgaben nach § 70 Abs. 1 UrhG sowie Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 UrhG anwendbar.

Das Urheberrecht wird nur in dem Umfang vererbt, in dem der Urheber über dieses zu Lebzeiten verfügen kann. Deshalb begrenzen die zu Lebzeiten geschlossenen Verträge die Rechtsstellung der Erben. Dies regelt die Sukzessionsschutzregel des § 33 Satz 2 UrhG, nach der Dritten gewährte Nutzungsrechte Rechtsnachfolgern gegenüber bestehen bleiben. Diese müssen die Nutzungsrechte als Belastungen des Stammrechts übernehmen.
Bei einer angeordneten Vor- und Nacherbfolge (§§ 2100 ff BGB) ergeben sich grundsätzlich keine urheberrechtlichen Besonderheiten. Hier und bei der Weitervererbung durch die Rechtsnachfolger ist allerdings die Schutzdauer von Urheberrechten zu berücksichtigen. Diese erlöschen gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers und stehen anschließend der Allgemeinheit zur Verwertung zur Verfügung. Für das Recht am eigenen Bild gilt die spezielle Regelung des § 22 Satz 3 KunstUrhG. Danach beträgt die Schutzdauer zehn Jahre.

Zu beachten ist, dass Urheberrecht und Eigentum an Werken getrennt voneinander zu betrachten sind. Bei Werkstücken sollten erbrechtliche Bestimmungen daher auch dahingehend getroffen werden, ob Eigentum und Urheberrecht denselben Rechtsnachfolgern übertragen werden sollen. Dies gilt insbesondere, wenn der Wert im geistigen Eigentum liegt.

Stellung der Rechtsnachfolger

Grundsätzlich können die Rechtsnachfolger Entscheidungen auch über ideelle Fragen treffen und von den vom Urheber getroffenen Entscheidungen abweichen. Inwiefern die Rechtsnachfolger darüber hinaus befugt sind, frei und nach eigenem Ermessen über etwa Bearbeitung, Veröffentlichung oder Vernichtung des Werks zu entscheiden, ist nicht abschließend geklärt. Nach dem BGH (BGH GRUR 1989, 106, 107 – Oberammergauer Passionsspiele II) sind die eigenen Interessen der Rechtsnachfolger nicht beachtlich. Vielmehr sind die Rechtsnachfolger an die ursprünglichen Interessen des Urhebers hinsichtlich urheberpersönlickeitsrechtlichen Fragen gebunden. Letztwillige Verfügungen sollten daher Klarheit schaffen, inwiefern die Rechtsnachfolger diesbezüglich gebunden sein sollen. Durch entsprechende Auflagen und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die Entscheidungsfreiheit der Rechtsnachfolger nach Wunsch des Erblassers eingeschränkt werden. Grundsätzlich kann auch die Übertragung durch Errichtung einer Stiftung von Todes wegen in Betracht gezogen werden.

Bei Widerrufs-, Unterlassungs- und Entschädigungsansprüchen wegen des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts vor ideellen Beeinträchtigungen ist nicht die Erbenstellung relevant. Diese Ansprüche können ausschließlich von Angehörigen, die nicht auch Erben sein müssen, geltend gemacht werden. Handelt es sich um das Recht am eigenen Bild bestimmt § 22 KunstUrhG, dass Ansprüche wegen Beeinträchtigungen nur von nahen Angehörigen des Erblassers (Ehepartner / Lebenspartner, Kinder, ggf. Eltern) geltend gemacht werden können. Bei Verletzung vermögenswerter Interessen kommt es dagegen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf die Erbenstellung an.

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder aufgrund einer Teilungsanordnung können Urheberrechte unter Miterben übertragen werden, § 29 Abs. 1 Hs. 2 UrhG. Ausgeschlossen ist allerdings eine Übertragung an Nichterben. Auch ein Testamentsvollstrecker mit nach außen unbeschränkter Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Satz 2 BGB kann das Urheberrecht als Stammrecht nicht im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses an Dritte abtreten. § 29 Abs. 1 Hs. 1 UrhG ist hierbei die speziellere Norm.

Verfügung von Auflagen und Vermächtnissen

Der Erblasser kann die vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Rechtsnachfolger durch Auflagen, Ge- und Verbote regeln. So können etwa Verbote hinsichtlich der Verwertung oder Veröffentlichung von Werken verfügt werden. Wie bereits erwähnt, kann und sollte der Erblasser regeln, inwiefern Änderungen an dem Werk vorgenommen werden dürfen oder auch, ob es zerstört werden darf. Bei einem vom Urheber verwendetem Pseudonym kann etwa verfügt werden, ob seine Identität auch nach seinem Tod geheim bleiben soll. Haben Dritte zu Lebzeiten des Erblassers Nutzungsrechte erworben, können Auflagen wirkungslos sein. Zu beachten ist deshalb, dass er Erblasser den Rückruf des Nutzungsrechts letztwillig verfügt. Ohne letztwillige Verfügung des Rückrufs der Nutzungsrechte genießen die Dritten und Inhaber der Nutzungsrechte den Sukzessionsschutz des § 33 Satz 2 UrhG.

Vermächtnisse des Urheberrechts sind gemäß § 29 Abs. 1 UrhG möglich und sind durch Abtretung von dem oder den Erben zu erfüllen. Dabei sind nicht zwingend bereits entstandene Ansprüche aus dem Urheberrecht erfasst oder mitvermacht. Hier sollte eine ausdrückliche Regelung getroffen werden, auch wenn es für Sachen i.S.d. § 90 BGB die Auslegungsregel des § 2164 BGB gibt, die besagt, dass bei Ansprüchen wegen einer nach Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung Sachen im Zweifel mitvermacht sind und eine entsprechende Anwendung auf Urheberrechte naheliegt.

Bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Verlags- oder Nutzungsverträgen sollte der Vermächtnisnehmer diese schuldbefreiend gegenüber dem oder den Erben übernehmen. Vertragliche Vergütungsansprüche und weitere Ansprüche aus den Dauerschuldverhältnissen sollten ausdrücklich mitvermacht werden. Auch hier sollte der Rückruf der Nutzungsrechte letztwillig verfügt werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 UrhG) und der Rechtsnachfolger ausdrücklich durch eine Auflage angehalten werden, diesen Rückruf zu erklären, soweit der Urheber Dritten Nutzungsrechte eingeräumt hat.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Zur Regelung der Befugnisse aus dem Urheberrecht kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Diese kann nach überwiegender Auffassung insbesondere auch die Befugnisse aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht umfassen (vgl. RegE UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 55 re.Sp.). Ebenso ist eine Beschränkung auf Teile des Urheberrechts, wie etwa auf die Verwertungsrechte, nach den allgemeinen Vorschriften möglich.

Ist zur Ermittlung des konkreten Umfangs der Testamentsvollstreckung die Auslegung erforderlich, ist es naheliegend diese anhand des im Urhebervertragsrecht geltenden Zweckübertragungsgrundsatzes des § 31 Abs. 5 UrhG vorzunehmen. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Bei der Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf bestimmte Befugnisse sollte deshalb der Zweck der Testamentsvollstreckung und der zugewiesenen Nutzungsarten besondere Berücksichtigung finden und insbesondere auch wirtschaftlich hinreichend bestimmt werden.

Zu beachten ist, dass die in § 2210 BGB benannte Frist von 30 Jahren für die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Urheberrecht nicht gilt, da die Schutzdauer des Urheberrechts über diese hinaus andauert.

Besonderheiten der Beurkundung

Urheberrechte sind hinreichend zu bestimmen, wenn sie etwa Vermächtnisgegenstand sein sollen (§ 2065 Abs. 2 BGB). Eine solche Individualisierung kann mangels Vorliegen von Registrierungen nur durch möglichst genaue Beschreibung mit Bezug auf den Schutzgegenstand vorgenommen werden. Bei verkörperten Werken liegt die Aufnahme des Aufbewahrungsorts des Originalwerks oder von Vervielfältigungsstücken nahe. Sind Werke erschienen kann für die Individualisierung Bezug auf die Angaben zur Identifizierung genommen werden (z.B. ISBN-Nummern, ISMWC, Fundstellen).

Eine weitere Möglichkeit zur Individualisierung besteht darin, Vervielfältigungsstücke von Werken als Anlage zur Akte zu nehmen. Hiervon wird in der Regel allerdings abgeraten. Hier kommt die Frage auf, welche Problematik sich daraus ergeben könnte, dass das Werk durch fremde Urheberrechte geschützt ist und nicht – allein – dem Erblasser zusteht. Die Vervielfältigung mittels Ausfertigung der Urkunde selbst könnte in diesem Fall keine Verletzung des einem Dritten zustehenden Urheberrechts gemäß §§ 97 Abs. 1, 16 UrhG sein und in den Ausnahmebereich der Schranke des § 45 Abs. 1 UrhG fallen. Nach dieser Vorschrift ist die Herstellung von Vervielfältigungen für Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden zulässig. Für den Notar sollte dies wegen des öffentlichen Amtes auch gelten. Mangels entsprechender Rechtsprechung ist von der Vervielfältigung zur Anlage der Urkunde aber abzuraten.

Bei der Beurkundung sollten die Beteiligten darauf hingewiesen werden, der Notar oder die Notarin das Vorliegen des urheberrechtlichen Schutzes nicht zuverlässig prüfen kann. Es sollte klargestellt werden, dass mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung über ein Urheberrecht keinerlei Aussage über die Existenz dieses Rechts getroffen wird und dass die letztwillige Verfügung insbesondere nicht schutzbegründend ist. Ein solcher Hinweis sollte in die Urkunde aufgenommen werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

Liegt bereits ein Prioritätsnachweis durch Prioritätsverhandlung vor, kann auf diesen erläuternd Bezug genommen werden. Es kann mit dem Urheber und Erblasser auch mit Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Prioritätsverhandlung durchgeführt und eine zweite Urkunde gemäß §§ 36 ff BeurkG errichtet werden. Die Prioritätsverhandlung dient dem Beweis im Sinne des § 418 ZPO, dass dem Notar an einem bestimmten Tag das Werk von dem Beteiligten als von ihm stammend vorgelegt wurde. Dies ist rechtsnachfolgeneutral, kann aber den Rechtsnachfolgern den Beweis der Urheberschaft des Erblassers gegenüber Dritten ermöglichen. Damit kann die Vermutung der Urheberschaft geschaffen werden (§ 10 UrhG).


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