Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Notariatsportal.de

Unternehmensbeteiligungen: Einfluss gesellschaftsvertraglicher Abfindungsklauseln

Bei den Unternehmensbeteiligungen stellen sich für die Bewertung die Fragen, wie i.R.d. Wertfeststellung mit einer laut Gesellschaftsvertrag unveräußerlichen Beteiligung oder einer solchen mit einem niedrigeren Abfindungswert umzugehen ist. Nach §§ 711 Abs. 1, 711a BGB, 105 Abs. 3 HGB ist der Anteil

Bei den Unternehmensbeteiligungen stellen sich für die Bewertung die Fragen, wie i.R.d. Wertfeststellung mit einer laut Gesellschaftsvertrag unveräußerlichen Beteiligung oder einer solchen mit einem niedrigeren Abfindungswert umzugehen ist. Nach §§ 711 Abs. 1, 711a BGB, 105 Abs. 3 HGB ist der Anteil an einer Personengesellschaft im Grundsatz mit Zustimmung der Mitgesellschafter übertragbar. Diese kann im Einzelfall erfolgen oder schon im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein (MüKo-BGB/Schäfer, § 711 Rn 11.). Solches wird in den Gesellschaftsverträgen zwar zumeist vereinbart, ist aber an die Zustimmung der Mitglieder im Einzelfall gebunden, ggf. mit Ausnahmen etwa für die Übertragung auf Abkömmlinge. GmbH-Anteile sind zwar nach § 15 GmbHG veräußerlich, nach der Satzung jedoch häufig vinkuliert, sodass auch hier keine freie Verfügbarkeit besteht.

Abfindungsverträge für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters

Zudem sehen die Gesellschaftsverträge und Satzungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sehr häufig Abfindungsbeträge vor, die weit unter dem Verkehrswert liegen (zu den Grenzen der Zulässigkeit: BGHZ 116, 359 ff.), damit die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquiditätsprobleme fortgeführt werden kann (MüKo-BGB/Schäfer, § 728 Rn 36 ff.; seit der Reform des § 7 ErbStG ist aber erbschaftsteuerlich Vorsicht geboten und unterliegen solche Klauseln einer steuerlichen Prüfung).

Hierzu hat die Rechtsprechung inzwischen entschieden, dass auch bei der unveräußerlichen Beteiligung oder einer geminderten Abfindung keine grds. abweichende Bewertung in Betracht kommt, da die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit durch den Inhaber – jedenfalls im Bereich des Zugewinns – maßgeblich für den wahren Wert ist (BGH FamRZ 1980, 37, 38; FamRZ 1986, 1196, 1197; FamRZ 1999, 361 f.; offengelassen in BGH FamRZ 2003, 432 f., ob dies auch dann gilt, wenn die Beteiligung unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist; OLG Hamm FamRZ 1998, 235). Es sei nicht sachgerecht, den ausgleichungsberechtigten Ehegatten mit Verweis auf eine fiktive Kündigung oder einen fiktiven Erbfall nicht an diesem in der Ehe geschaffenen Wert teilhaben zu lassen. Außerdem könne die entsprechende Klausel auch zum Vorteil des Ausgleichsverpflichteten bei Ausscheiden eines anderen Gesellschafters Anwendung finden.

Der Vollwert des Gesellschaftsanteils

Der BGH will also auch in diesen Fällen vom Vollwert des Gesellschaftsanteils ausgehen und die beschränkte Veräußerbarkeit allenfalls durch einen Wertabschlag berücksichtigen (gegen diese Rspr. des BGH Michalski/Zeidler, FamRZ 1997, 397 ff., deren Herleitung eines „Realisierungsprinzips“ aus den Vorschriften des Zugewinnausgleichs aber keine Gefolgschaft gefunden hat. Daher gegen diesen Ansatz: Kleinle, FamRZ 1997, 1133 f.; Schröder, FamRZ 1997, 1135.). Dieser muss nicht einmal sehr hoch sein (so Johannsen / Henrich / Althammer / Kohlenberg, Familienrecht, § 1376 Rn 75. Gänzlich gegen einen Abschlag Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2683.); er richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit, mit welcher der betroffene Gesellschafter mit einer Kündigung rechnen muss (BGH FamRZ 1986, 1196; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 1 Rn 717 f.). Der Vollwert ist nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu bemessen, also auch unter Abzug der latenten Ertragsteuer. Niedrigere Abfindungsklauseln führen demnach nicht zu einer Hinzurechnung über § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Born, in: Fleischer/Hüttemann, Unternehmensbewertung, § 26, Rn 26).

Damit hat sich die Rechtsprechung auch gegen eine Lösung in Analogie zu § 2313 BGB mit einer zunächst nur vorläufigen Bewertung ausgesprochen (so auch Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2681; Schröder, Bewertungen im Zugewinnausgleich, Rn 88.). Ein solches Verfahren stünde mit der im Scheidungsverfahren gewünschten und gesetzlich vorgesehenen endgültigen Regelung der Vermögensverhältnisse zum Stichtag in Widerspruch.

Gesellschaftsanteile gehören nicht zum Endvermögen, wenn sie etwa im Erbfalle keine Abfindung erzielen

Anderes soll nur dann gelten, wenn die Beteiligung entweder schon zum Stichtag gekündigt war, sodass sich der niedrigere Abfindungswert aktualisiert hat (BGH FamRZ 1980, 37, 38; FamRZ 1999, 361; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 1 Rn 721.) oder wenn die Beteiligung wegen des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss und auch § 1382 BGB nicht zu einer anderen Einschätzung führt (Büte/Volker, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, Rn 132; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 1 Rn 721; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, § 1376 Rn 75; MüKo-BGB/Koch, § 1376 Rn 56; teilweise a.A. Reimann, FamRZ 1989, 1248, 1253 f.). Darüber hinaus wird vertreten, dass Gesellschaftsanteile nicht zum Endvermögen gehören, wenn sie etwa im Erbfalle keine Abfindung erzielen. Dies müsse dann ggf. zu einer zusätzlichen Korrektur durch eine Herausnahme auch aus dem Anfangsvermögen führen (Pogorzelski, RntoZ 2017, 577, 578 f.; vgl. zu Problemen der Abfindungsbeschränkung auch Frielingsdorf/Laukamp, NZFam 2017, 241 f.).

Abfindungswert

Demgegenüber wird für Großkanzleien vertreten, dass hier die Konstruktion eines Ein- und Austritts ohne Eintritts- und Austrittsgeld möglich sei, so dass der Anteil kein zugewinnrechtlich bedeutsames Endvermögen darstelle (Piltz, ZEV 2007, 301.). Diese Ansicht ist inzwischen durch das OLG Düsseldorf für die Beteiligung an einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bestätigt (OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 977.). Nach diesem Beschluss ist dann auf den wirksam vereinbarten Abfindungswert abzustellen, wenn

  • der Wert der Beteiligung maßgeblich auf den individuellen Leistungen und dem persönlichen Erfolg des Teilhabers beruht (hier Gewinnverteilung nicht nach Anteil, sondern nach erarbeiteten Punkten)
  • und die durch die Abfindungsklausel bewirkte Wertminderung nicht durch die Chance auf Erhöhung des Beteiligungswertes beim Ausscheiden anderer Teilhaber kompensiert wird (hier: die Anteile ausscheidender Gesellschafter wurden bei einem Treuhänder geparkt, der sie dann an neu eintretende Gesellschafter weiterzugeben hatte).

Die Beteiligung hat in diesen Fällen den Charakter einer Einkommensquelle und nicht einer übertragbaren Vermögensposition.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 237-239

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Notarpraxis Wissen